Ratgeber Neuregelung Maklerprovision - was ändert sich?

08.11.2021 Neuregelung Maklerprovision

Am 23.12.2020 trat das neue Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäusern in Kraft.

Das Ziel des Gesetzgebers ist es, auf Grundlage der Neuregelung, die Käufer von Wohneigentum angesichts der steigenden Immobilienpreise und den damit verbundenen Erwerbsnebenkosten zu entlasten. Die Neuregelung wirkt den steigenden Erwerbsnebenkosten jedoch nur begrenzt entgegen.

Anwendungsbereich

Das neue Gesetz bezieht sich in seinem Anwendungsbereich einzig und alleine auf Privatpersonen die eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus (Singular) erwerben möchten. Der Verkauf oder Erwerb von Mehrfamilienhäusern oder von Gewerbeimmobilien sowie der Kauf durch einen Unternehmer fällt nicht unter die Neuregelung. Hier kann die Verteilung der Maklerprovision weiterhin anderweitig erfolgen.

Doppeltätigkeit und - provision

Der Kern der Neuregelung befasst sich mit der Doppeltätigkeit des Maklers. Der Makler ist sowohl für den Verkäufer, als auch für den Käufer gleichermaßen Ansprechpartner und handelt im Interesse beider Parteien. Somit sollen beide Parteien im Erfolgsfall das Gleiche zahlen.

Das neue Gesetz sieht vor, dass künftig im Fall der Doppeltätigkeit der Erstauftraggeber des Maklers eine Provision in gleicher Höhe zu zahlen hat wie der Zweitauftraggeber. Dadurch soll verhindert werden, dass der Zweitauftraggeber, der oftmals der Käufer ist, mehr zahlt als der Erstauftraggeber, in diesem Fall der Verkäufer. Begründet wird dies damit, dass der Verkäufer und der Käufer gleichermaßen Nutzen aus der Maklertätigkeit ziehen.

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Immobilienmakler nicht mehr Provisionsfrei für den Verkäufer (Erstauftraggeber) tätig werden kann. Der Makler ist gezwungen mit dem Verkäufer (Erstauftraggeber) eine Provision zu verhandeln, wenn auch der Käufer (Zweitauftraggeber) selbst etwas zahlen soll.

Einseitige Interessenvertretung

Die Doppeltätigkeit sieht das Gesetz zwar als Leitbild vor, aber eine einseitige Interessenvertretung zugunsten von Käufer, wie auch Verkäufer, ist weiterhin möglich.

Der Makler kann sich weiterhin alle vom Suchenden (Käufer) eine Provision versprechen lassen, ABER NUR, wenn zwischen Verkäufer und Makler zuvor keine Abrede über die Vermarktung eines Objektes getroffen wurde. Schon das bloße an die Hand geben, sperrt die Provisionspflicht des Suchenden.

Auch zugunsten des Verkäufers ist eine einseitige Interessenvertretung weiterhin möglich. In diesem Fall muss der Makler nur die Interessen des Verkäufers wahren.

Paragraphen

Die Regelungen dazu werden in den §§ 656a-d BGB normiert.

Weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://nord.ivd.net/gesetz-ueber-die-verteilung-der-maklerkosten/


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