Ratgeber Das neue Heizungsgesetz

09.02.2024 Das neue Heizungsgesetz

Der Bundestag hat im September 2023 ein neues Heizungsgesetz beschlossen, welches ab dem 01.01.2024 in Kraft getreten ist. Somit wird das alte Gebäudeenergiegesetz abgelöst.

Im Folgenden werden wir ausführlich die Fragen beantworten, die viele Immobilieneigentümer interessieren.

  • Was sieht das neue Heizungsgesetz vor?
  • Welche Übergangsfristen gelten?
  • Welche Optionen stehen zur Verfügung?
  • Welche Förderungen können genutzt werden?


Das Heizungsgesetz

Das Gesetz sieht vor, dass jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss, zunächst in den Neubaugebieten. In neugebauten Häusern außerhalb von Neubaugebieten greift das Gesetz erst 2026. Die Heizungen, die bestehen und funktionieren, dürfen zunächst weiterlaufen. Für neue Heizungen in Bestandsgebäuden gilt eine Übergangsfrist, in dieser wägen die Eigentümer über ihre Möglichkeiten ab. Die Möglichkeiten bestehen aus Heizungen, die überwiegend mit erneuerbaren Energien betrieben werden oder der Anschluss an ein Fernwärmenetz. Dies bedeutet, dass die Kommunen Pläne erstellen müssen, ob und wo ein Fernwärmenetz geplant wird.


Dabei wird unterschieden:

Einbau vor 01.01.2024

Die Heizungen, die bereits in Betrieb sind, können weiterlaufen und dürfen bis zum 31.12.2044 repariert werden. Bei Heizungen, die keinen Brennwert- oder Niedertemperaturkessel besitzen, endet die Betriebszeit 30 Jahre nach Einbau der Heizungen. Ab dem 01.01.2045 beträgt der Pflichtanteil an erneuerbaren Energien 100 %.

Einbau nach 01.01.2024, aber vor Vorliegen der Wärmeplanung

Eine Gas- oder Öl-Heizung kann eingebaut werden, jedoch besteht eine Beratungspflicht von Fachpersonal. Ab dem 01.01.2029 muss man zu 15 % auf erneuerbare Energien umgestiegen sein, ab 01.01.2035 zu 30 %, ab 01.01.2040 zu 60 % und ab dem 01.01.2045 zu 100 %.

Einbau nach Vorliegen der Wärmeplanung

Der Pflichtanteil an erneuerbaren Energien für Neubauten ab dem 01.01.2024 beträgt 65 % und ab dem 01.01.2045 zu 100 %. Sollte ein Heizungsaustausch (Havarie) stattfinden, kann übergangsweise eine andere Heizungsanlage für maximal 5 Jahre eingebaut werden.


Es gibt auch Sonderfälle:

Zum einen steht als erneuerbare Energie und als Heizmöglichkeit Wasserstoff zur Verfügung, hier muss ein Wasserstoffausbaugebiet definiert sein. Die Gasheizung muss zu 100 % auf Wasserstoff umrüstbar sein sowie bis 01.01.2045 umgestellt werden.

Zum anderen gibt es das Wärmenetz. Für Gebiete, in denen ein Wärmenetz (Fern- oder Nahwärme) geplant ist, dürfen weiterhin Gas-/ Ölheizungen eingebaut werden (für max. 10 Jahre), wenn gleichzeitig ein Belieferungsvertrag für das Wärmenetz geschlossen wird.

Es werden verschiedene Optionen in dem neuen Gebäudeenergiegesetz zur Erreichung der 65 % erneuerbaren Wärme genannt. Laut § 71 (2) GEG, können Gebäudeeigentümer frei wählen mit welcher Heizungsanlage die Vorgabe erfüllt wird. Es werden ohne weiteren Nachweis folgende Heizoptionen anerkannt: 

  • Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Fernwärme
  • Nahwärme
  • Solarthermie
  • Grüne Gase, Wasserstoff
  • Biomasse (fest, flüssig, gasförmig)

Und es werden auch Heizoptionen mit technischen Vorgaben anerkannt

  • Hybrid aus Wärmepumpe und Erdgas/ Heizöl/ Biomasse
  • Hybrid aus Solarthermie und Erdgas/ Heizöl/ Biomasse


Spezielle Regelungen für Etagenheizungen

Die Anforderungen, dass die Etagenheizungen 65 % erneuerbar ab dem Vorliegen der Wärmeplanung sind, greifen 5 Jahre nach dem Tausch der ersten Etagenheizung und somit für alle Etagenheizungen des Gebäudes. Sollte man keine Entscheidung innerhalb der 5 Jahre über eine dezentrale Heizung getroffen haben, besteht eine Verpflichtung zur vollständigen Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage. Diese Entscheidung ist an den zuständigen Bezirksschornsteinfeger zu melden. Es sind aber auch Entscheidungen möglich, wo eine gemischte Lösung der Zentralisierung der Heizung möglich ist. Erfolgt die Entscheidung innerhalb von 5 Jahren für eine Zentralheizung, wird die Frist zur Fertigstellung der Zentralheizung verlängert. Es kann bis zu 8 bis 13 Jahre verlängert werden. Alle Wohnungen müssen nach dem Einbau der Zentralheizung und spätestens 13 Jahre nach dem Austausch der ersten Etagenheizung an die Zentralheizung angeschlossen werden, sobald diese ausgetauscht werden müssen.


Was muss die Wohnungseigentümergemeinschaft beachten?

Sollte eine Etagenheizung vorhanden sein, muss die WEG/ Verwaltung bis zum 31.12.2024 vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger Daten, die im Kehrbuch vorhanden sind, abfragen, welche dieser in einer Frist von 6 Monaten zu senden muss.

Des Weiteren muss die Verwaltung Informationen von den Wohnungseigentümern abfragen, welche diese innerhalb von 6 Monaten mitteilen müssen. Nach Ablauf dieser Frist müssen die erhaltenen Informationen zusammengefasst und in einer Frist von 3 Monaten den Wohnungseigentümern zur Verfügung gestellt werden.

Wenn die erste Etagenheizung ausgetauscht wurde, muss der Verwalter unverzüglich eine Wohnungseigentümerversammlung einberufen. In dieser Versammlung wird über die Vorgehensweise zur Erfüllung der Anforderungen beraten sowie auf die Beschlussnotwendigkeit hingewiesen. Innerhalb der nächsten 5 Jahre nach dem ersten Austausch einer Etagenheizung müssen die Wohnungseigentümer darüber entscheiden, ob sie eine Etagenheizung oder Zentralheizung haben möchten. Es besteht sonst die Pflicht zur Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage.


Die Förderungen

Die Fördersätze für die Heizungen betragen ab dem 01.01.2024:

  • Generell 30 % für die Heizung, auch für Vermieter
  • Zusätzliche 30 % Bonus für Selbstnutzer mit einem geringeren Einkommen als 40.000€
  • Ein Beschleunigerbonus von 20 % bis 2028, danach alle 2 Jahre 3 % weniger

Gilt nur für Heizungen, älter als 20 Jahre und für Öl, Kohle, Gasetagenheizungen und Nachtspeicher

  • Ein Innovationsbonus von 5 % auf spezielle Wärmepumpen (natürliche Kältemittel, Erd-/ Wasser-/ Abwasserwärme)


Es gibt aber auch Begrenzungen

  • Die Ansammlung aller Boni bis max. 70 %
  • Die maximalen Kosten von 30.000 € für ein Einfamilienhaus
  • Die maximalen Kosten für ein Mehrfamilienhaus/ Wohnungseigentümergemeinschaft
    • 1 Wohneinheit 30.000 €
    • 2-6 Wohneinheiten 10.000 €
    • Danach pro Wohneinheit 3.000 €


Weitere Förderungspunkte

  • Regelung der Förderung im Bundesenergiegesetz
  • Dauerhafte Finanzierung der Klimafonds
  • Keine Förderung von Gas- und Ölheizungen
  • Für eine Wasserstoffheizung sind nur die zusätzlichen Wasserstoffkosten förderfähig


Wenn Sie überlegen Ihre Heizung in näherer Zukunft zu tauschen oder zu erneuern, ist die Beratung bei einem Fachmann notwendig. Diese Angaben sind ohne Gewähr.

Weiterführende Informationen finden Sie unter:

Gebäudeenergiegesetz (ivd.net)

GEG Gebäudeenergiegesetz (buzer.de)


Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen natürlich auch sehr gerne zur Verfügung.

Sprechen Sie uns an, wir freuen uns bereits auf Sie.